01 — Energieausweis
Der Energieausweis
Bei der Vermarktung von Wohnimmobilien – Verkauf wie Vermietung – müssen festgelegte Energiekennwerte angegeben werden (Ausnahme: Baudenkmäler). Das gilt für jede Veröffentlichung: Zeitung, Internet, Schaufenster oder Bauschild. Die Pflichtangaben stammen aus dem Energieausweis.
Welche Arten gibt es?
Der Bedarfsausweis enthält objektive Angaben zum Energiebedarf, ermittelt auf Grundlage einer technischen Analyse von Bausubstanz und Heizungsanlage. Der Verbrauchsausweis gibt den tatsächlichen Energieverbrauch der Nutzer in den vergangenen drei Jahren für Heizung und Warmwasser an – und hängt damit vom individuellen Nutzungsverhalten ab.
Wann muss er vorgelegt werden?
Spätestens bei der Besichtigung muss der Energieausweis dem Miet- oder Kaufinteressenten vorgelegt werden. Nach Vertragsschluss ist der Ausweis oder eine Kopie unverzüglich auszuhändigen – eine bloße Einsicht reicht nicht.
Was passiert, wenn Angaben fehlen?
Verkäufer bzw. Vermieter sind verpflichtet, dass die Pflichtangaben in der Anzeige korrekt enthalten sind – auch wenn ein Makler beauftragt ist. Andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann.